Über Geld redet man nicht. So denken vermutlich viele Angestellte – häufig zur Freude des jeweiligen Arbeitgebers, der seine Angestellten am liebsten durch eine Verschwiegenheitsverpflichtung am Austausch hindern würde. Sich über das eigene Gehalt mit den Kollegen auszutauschen, schafft mehr Transparenz innerhalb des Unternehmens, insbesondere mit Blick auf die interne Gehaltsstruktur. Dass dies nicht zwingend im Sinne des Arbeitgebers ist, liegt auf der Hand.
Daher stellen sich Arbeitnehmer häufig die Frage: “Darf ich mit meinen Kollegen überhaupt über mein Gehalt reden? Unterliege ich einer Verschwiegenheitspflicht?” Eine solche kann sich aus dem eigenen Arbeitsvertrag oder könnte sich theoretisch auch aus einer allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO bezieht sich bereits ausdrücklich nur auf Tatsachen, die in Ausübung des Amtes, also im Rahmen der notariellen Amtstätigkeit erlangt worden sind.
Geheimhaltungspflicht nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers
Tatsächlich sind Arbeitnehmer im Grundsatz nicht verpflichtet, ihren Kollegen gegenüber das eigene Gehalt geheim zu halten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung überwiegt insoweit regelmäßig vielmehr das Interesse des Arbeitnehmers, mögliche Diskriminierungen aufzudecken beziehungsweise das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Eine den Mitarbeiter hinsichtlich seines Gehalts zur Verschwiegenheit verpflichtende Verschwiegenheitsklausel würde ihn regelmäßig unangemessen benachteiligen und wäre daher unwirksam.
Erstellung der Lohnabrechnungen und Betriebsgeheimnisse
Anderes gilt nur, sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat, wie dies generell bei Betriebsgeheimnissen der Fall ist. Ein solcher (Sonder-)Fall läge beispielsweise vor, wenn das Gehalt auf der Gewinnkalkulation des Unternehmens basieren und diese damit für Konkurrenten offen gelegt würde. Gleiches gilt, sofern es sich um einen für das Unternehmen besonders sensiblen, wichtigen Bereich handelt und Wettbewerber aus dem besonderen Gehalt Schlüsse auf das (neue) Geschäftsmodell des Unternehmens ziehen könnte. Solche Gründe sind jedoch in der Regel nicht anzunehmen, sodass die Mitarbeiter sich munter zu dem Gehalt austauschen dürfen.
Vorsicht sollte aber walten lassen, wer im Rahmen seiner Aufgaben mit der Erstellung oder Verwaltung der Lohnabrechnungen betraut ist und in diesem Rahmen Kenntnis von anderen Gehältern erlangt. In diesem Fall besteht die Verschiegenheitspflicht zwar nicht hinsichtlich des eigenen, aber natürlich bezüglich der übrigen Gehälter der Kollegen.
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