Abschlussprüfung Notarfachangestellte 2026: Ablauf, Inhalte, Bestehensregeln.
Abschlussprüfung Notarfachangestellte 2026: Ablauf, Inhalte, Bestehensregeln.
Die Zwischenprüfung für Notarfachangestellte findet in der Regel am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres statt, die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung in fünf Prüfungsbereichen, von denen vier schriftlich geprüft werden. Beide Prüfungen regelt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung; organisiert werden sie von der zuständigen Kammer. Dieser Ratgeber erklärt Inhalte, Gewichtung und Bestehensregeln, zeigt, welche Rolle Berichtsheft und Zwischenprüfung für die Zulassung spielen, und was gilt, wenn es beim ersten Anlauf nicht klappt.
Die Abschlussprüfung umfasst fünf Prüfungsbereiche nach der ReNoPatAusbV und ist für Auszubildende gebührenfrei. Drei Stationen führen zum Prüfungszeugnis.
Zwei Prüfungen gliedern die Ausbildung im Notariat: die Zwischenprüfung als Standortbestimmung und die Abschlussprüfung als eigentliche Schwelle zum Beruf. Beide regelt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV), die neben den Notarfachangestellten auch für die Nachbarberufe gilt. Dieser Beitrag geht beide Prüfungen entlang des Verordnungstextes durch, von den Inhalten über die Gewichtung bis zur Wiederholung. Alle Grundlagen bündelt unser Überblick zur Ausbildung als Notarfachangestellte.
Die Zwischenprüfung: Standortbestimmung am Anfang des zweiten Jahres
§ 6 der Verordnung ist unmissverständlich: Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, und sie „soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden“. Gemeint ist also nicht die Halbzeit der Ausbildung, sondern tatsächlich der Beginn des zweiten Jahres; geprüft werden entsprechend die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres samt dem wesentlichen Berufsschulstoff. In die Abschlussnote fließt das Ergebnis nicht ein, denn die Verordnung verteilt die Gewichtung vollständig auf die fünf Bereiche der Abschlussprüfung; durchfallen im rechtlichen Sinn können Sie hier also nicht. Ganz ohne Gewicht ist der Termin trotzdem nicht: Nach § 43 BBiG wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat.
Geprüft wird schriftlich, mit fallbezogenen Aufgaben, in zwei Prüfungsbereichen von jeweils 60 Minuten. Der Bereich Kommunikation und Büroorganisation bildet den Kanzleialltag ab: Arbeitsaufgaben planen, Post bearbeiten und Akten verwalten, Datenschutz beachten, Fristen und Termine überwachen, Beteiligte serviceorientiert empfangen und betreuen. Der Bereich Rechtsanwendung fragt das juristische Fundament ab: Stellung und Hauptpflichten von Rechtsanwalt, Notar und Patentanwalt, Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, Leistungsstörungen beim Kaufvertrag, Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen sowie das Erstellen eines Mahnschreibens.
Die Abschlussprüfung: fünf Prüfungsbereiche, zwei Schwerpunkte
Die Abschlussprüfung für Notarfachangestellte regelt § 8 ReNoPatAusbV. Sie besteht aus fünf Prüfungsbereichen: Vier werden schriftlich mit fallbezogenen Aufgaben geprüft, der fünfte, die Beteiligtenbetreuung, als fallbezogenes Fachgespräch. Dafür wählt der Prüfungsausschuss eines von vier Gebieten aus: Notariatsgeschäfte, notarielles Berufs- und Verfahrensrecht, Kostenrecht oder elektronischer Rechtsverkehr im Notariat. In Beteiligtenbetreuung und Rechtsanwendung ist nach der Verordnung auch die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse · schriftlich, 60 Minuten: Büro- und Verwaltungsaufgaben, elektronischer Rechtsverkehr, Registerauskünfte, Aktenbuchhaltung, Rechnungs- und Finanzwesen
- Beteiligtenbetreuung · Fachgespräch, 15 Minuten: Beteiligte serviceorientiert betreuen, Gespräche adressatenorientiert führen, Auskünfte einholen und erteilen, Konfliktsituationen bewältigen
- Rechtsanwendung im Notarbereich · schriftlich, 150 Minuten: bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht, Vorbereitung und Kontrolle von Notariatsgeschäften nach Beurkundungs- und Berufsrecht, fachkundliche Texte
- Kosten · schriftlich, 90 Minuten: Kostenberechnungen nach Geschäftswert- und Gebührenvorschriften, Vorbereitung und Kontrolle der Kosteneinziehung samt Fälligkeit und Verjährung
- Wirtschafts- und Sozialkunde · schriftlich, 60 Minuten: wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
Bestehensregeln: ein Sperrfach, vier Bedingungen
Bestanden ist die Abschlussprüfung nach § 8 Abs. 9 nur, wenn vier Bedingungen zugleich erfüllt sind: Das Gesamtergebnis lautet mindestens „ausreichend“, der Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich ist mindestens „ausreichend“, mindestens drei weitere Prüfungsbereiche sind mindestens „ausreichend“, und kein Bereich ist mit „ungenügend“ bewertet. Die Rechtsanwendung im Notarbereich ist damit ein echtes Sperrfach: Sie lässt sich durch gute Leistungen anderswo nicht ausgleichen und stellt zugleich den längsten schriftlichen Teil.
Die Verordnung sieht außerdem eine mündliche Ergänzungsprüfung vor: Auf Ihren Antrag wird in einem der vier schriftlichen Bereiche etwa 15 Minuten mündlich nachgeprüft, wenn dieser Bereich schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde und die Ergänzung für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Das bisherige Ergebnis und die mündliche Leistung werden dann im Verhältnis 2:1 gewichtet. Für das Fachgespräch Beteiligtenbetreuung gibt es diese Möglichkeit nicht. Liegen Sie nach den schriftlichen Ergebnissen knapp unter der Schwelle, klären Sie das Vorgehen direkt mit der Kammer.
Anmeldung und Organisation: Ihre Kammer führt durch das Verfahren
Zuständige Stellen sind nach § 71 Abs. 4 BBiG die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie, für ihren Tätigkeitsbereich, die Notarkassen. Welche Stelle Ihre Prüfung organisiert, hängt vom Land ab: Vielerorts ist es die regionale Notarkammer, in anderen Regionen nehmen die Rechtsanwaltskammern die Prüfungen der Fachangestellten ab. Maßgeblich ist die zuständige Stelle, bei der Ihr Ausbildungsverhältnis eingetragen ist; Ihr Ausbildungsnotariat kennt sie. Termine, Fristen und Formulare veröffentlicht die jeweilige Kammer. Die Abschlussprüfung selbst ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG); die für Ausbildung und Prüfung erforderlichen Ausbildungsmittel stellt das Notariat nach § 14 BBiG kostenlos.
Zulassung sichern
Voraussetzungen nach § 43 BBiG: zurückgelegte Ausbildungszeit oder Ende höchstens zwei Monate nach dem Prüfungstermin, Teilnahme an der Zwischenprüfung, vorgelegter Ausbildungsnachweis, eingetragenes Ausbildungsverhältnis.
Bei der Kammer anmelden
Fristen und Formulare der zuständigen Kammer beachten; die Anmeldung organisieren Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsnotariat.
Schriftliche Prüfung ablegen
Vier Prüfungsbereiche mit fallbezogenen Aufgaben, zusammen 360 Minuten reine Prüfungszeit.
Fachgespräch führen
15 Minuten Beteiligtenbetreuung zu einem vom Prüfungsausschuss gewählten Gebiet; danach gegebenenfalls die mündliche Ergänzungsprüfung auf Antrag.
Ergebnis und Zeugnis erhalten
Der Prüfungsausschuss gibt das Ergebnis bekannt, Sie erhalten Ihr Prüfungszeugnis (§ 37 BBiG); bei vorzeitigem Bestehen endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe.
Berichtsheft: der Ausbildungsnachweis ist Ihre Eintrittskarte
Das Berichtsheft heißt im Gesetz Ausbildungsnachweis und hat mehr Gewicht, als sein Ruf vermuten lässt. Nach § 13 BBiG sind Auszubildende verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen; nach § 14 BBiG muss das Notariat Sie dazu anhalten, die Einträge regelmäßig durchsehen und Ihnen Gelegenheit geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen. Entscheidend ist § 43 BBiG: Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat; ein liegen gebliebenes Berichtsheft kann also die Zulassung gefährden.
Eine amtliche, bundesweit einheitliche Vorlage für das Berichtsheft gibt es nicht: Das Gesetz verlangt nur die schriftliche oder elektronische Führung. Ob Ihre Kammer ein Muster oder formale Vorgaben bereithält, klären Sie am besten direkt dort. Bewährt hat sich ein einfacher Wochenrhythmus: kurz festhalten, welche Tätigkeiten, Unterweisungen und Berufsschulthemen die Woche gebracht hat, und die Einträge zeitnah gegenzeichnen lassen. So ersparen Sie sich die Rekonstruktion ganzer Monate vor der Anmeldung und gewinnen nebenbei eine Stoffübersicht für die Vorbereitung.
Abschlussprüfung durchgefallen: Wiederholung und Verlängerung
Zunächst: Ein nicht bestandener Versuch beendet weder die Ausbildung noch den Berufsweg. Besprechen Sie mit Ihrem Notariat und der Kammer, wo es gefehlt hat. Ob bereits bestandene Prüfungsbereiche bei der Wiederholung angerechnet werden, regelt die Prüfungsordnung Ihrer Kammer; fragen Sie dort ausdrücklich nach. Im verlängerten Ausbildungsverhältnis besteht auch der Anspruch auf Ihre Ausbildungsvergütung fort.
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 BBiG). Die Verlängerung der Ausbildung geschieht dabei nicht automatisch: Nur auf Ihr Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Richten Sie das Verlangen rechtzeitig an Ihr Notariat.
Prüfungsvorbereitung: realistisch planen statt pauken
Gute Vorbereitung beginnt nicht wenige Wochen vor dem Termin, sondern im Arbeitsalltag: Die Prüfung fragt mit fallbezogenen Aufgaben genau das ab, was ein sorgfältig geführtes Notariat täglich tut. Für die heiße Phase hat sich ein Vorlauf von etwa acht bis zwölf Wochen bewährt, mit festen Zeitfenstern je Prüfungsbereich. Der Einsatz lohnt sich auch über den Prüfungstag hinaus: Was Notarfachangestellte im Einstieg verdienen können, ordnet der Beitrag zum Gehalt nach der Ausbildung ein.
- Altaufgaben besorgen: Einige Kammern und Berufsschulen geben Muster- oder frühere Prüfungsaufgaben heraus; fragen Sie aktiv bei Ihrer zuständigen Kammer nach
- Rechtsanwendung zuerst: Das Sperrfach verdient die meiste Lernzeit; üben Sie Fallbearbeitung und fachkundliche Texte unter Zeitdruck
- Kostenrecht regelmäßig rechnen: Rechnen Sie echte Kostenberechnungen aus Ihrem Notariat nach, bis Geschäftswert und Gebühren sicher sitzen
- Fachgespräch simulieren: Lassen Sie sich im Notariat in die vier möglichen Gebiete hineinfragen, laut und in ganzen Sätzen
- Lerngruppe nutzen: Die Berufsschulklasse ist die natürliche Lerngruppe; wer anderen etwas erklären kann, hat es verstanden
- Berichtsheft aktuell halten: Es sichert die Zulassung und taugt als Landkarte durch den eigenen Stoff
Abgrenzung: ReNo- und Rechtsanwaltsfachangestellte in derselben Verordnung
Bis zur Zwischenprüfung laufen die Berufe der ReNoPatAusbV parallel: § 6 gilt für alle gleichermaßen. Danach trennen sich die Wege. Rechtsanwaltsfachangestellte werden nach § 7 unter anderem in der Mandantenbetreuung, der Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich und im Bereich Vergütung und Kosten geprüft; die kombinierte ReNo-Ausbildung führt nach § 9 durch beide Welten, mit dem Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich. Die Gegenüberstellung der beiden Wege finden Sie in unserem Vergleich ReFa oder NoFa.
Nach der Prüfung: Zeugnis, erste Stelle, nächste Schritte
Mit dem Bestehen erhalten Sie Ihr Prüfungszeugnis; auf Antrag wird ihm eine englisch- und eine französischsprachige Übersetzung beigefügt (§ 37 BBiG). Bestehen Sie vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Wie Anschreiben und Lebenslauf im Notariat überzeugen, zeigt der Leitfaden zur Bewerbung im Notariat. Aktuelle Stellenangebote für Notarfachangestellte finden Sie direkt bei uns.
Quellen
- AusbVReNoPat-Ausbildungsverordnung, §§ 6 bis 9: Zwischen- und AbschlussprüfungBundesministerium der Justiz
- BBiGBerufsbildungsgesetz, §§ 13, 14, 21, 37, 43 und 71Bundesministerium der Justiz
- NotKPrüfungs- und Ausbildungsinformationen der regionalen KammernNotar- und Rechtsanwaltskammern · Stand 2026
Häufige Fragen
Nach § 6 ReNoPatAusbV soll die Zwischenprüfung am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Geprüft werden schriftlich zwei Bereiche mit je 60 Minuten: Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung. Das Ergebnis fließt nicht in die Abschlussnote ein, die Teilnahme ist aber Voraussetzung für die spätere Zulassung zur Abschlussprüfung.
Fünf Prüfungsbereiche nach § 8 ReNoPatAusbV: Geschäfts- und Leistungsprozesse (schriftlich, 60 Minuten), Beteiligtenbetreuung (Fachgespräch, 15 Minuten), Rechtsanwendung im Notarbereich (schriftlich, 150 Minuten), Kosten (schriftlich, 90 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich, 60 Minuten). Rechtsanwendung und Kosten zählen je 30 Prozent und sind damit die Schwerpunkte.
Der mündliche Teil ist das fallbezogene Fachgespräch im Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung: 15 Minuten zu einem Gebiet, das der Prüfungsausschuss auswählt, etwa Notariatsgeschäfte, Berufs- und Verfahrensrecht, Kostenrecht oder elektronischer Rechtsverkehr; auch die fachbezogene Anwendung des Englischen ist zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 ReNoPatAusbV). Davon zu unterscheiden ist die mündliche Ergänzungsprüfung, die auf Antrag ein schwaches schriftliches Ergebnis ausbessern kann, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag gibt.
Die Abschlussprüfung kann nach § 37 BBiG zweimal wiederholt werden. Verlangen Sie außerdem die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses: Es läuft dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung weiter, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Verlängerung geschieht nur auf Ihr Verlangen, nicht automatisch.
Eine bundesweit vorgeschriebene Vorlage gibt es nicht. § 13 BBiG verlangt nur, dass der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird; Muster und formale Vorgaben erfragen Sie am besten bei Ihrer zuständigen Kammer. Wichtig ist die Vorlage des geführten Nachweises, denn ohne sie gibt es nach § 43 BBiG keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Zuständig sind nach § 71 Abs. 4 BBiG die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen; je nach Region organisiert also die Notarkammer, die Rechtsanwaltskammer oder, in Bayern und der Pfalz, die Notarkasse Ihre Prüfung. Maßgeblich ist die zuständige Stelle, bei der Ihr Ausbildungsverhältnis eingetragen ist. Für Auszubildende ist die Abschlussprüfung gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG).