Karriere

Umschulung zur Notarfachangestellten 2026: Die vier realen Wege.

SWSophia Weingart·7. August 2026·7 Min
Karriere

Umschulung zur Notarfachangestellten 2026: Die vier realen Wege.

Sophia Weingart·7. August 2026·7 Min

Eine Umschulung zur Notarfachangestellten ist möglich, läuft aber selten unter genau diesem Namen: Bildungsträger schulen meist zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten um, in der Regel in zwei Jahren statt drei. Daneben führen die betriebliche Umschulung direkt im Notariat, die Externenprüfung nach § 45 BBiG und der Einstieg ohne formalen Abschluss zum Ziel. Die Agentur für Arbeit kann die Umschulung per Bildungsgutschein fördern. Wir zeigen, was es wirklich gibt, und was nicht.

Vor dem Start

Reine Notarfach-Umschulungen sind selten; vier reale Wege führen in den Beruf, und den anerkannten Abschluss verleiht erst die Kammerprüfung.

01
Weg wählen
Bildungsträger, betriebliche Umschulung, Externenprüfung, Einstieg ohne Abschluss.
02
Förderung klären
Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit möglich, Entscheidung im Einzelfall.
03
Träger prüfen
Bereitet der Lehrgang auf die Kammerprüfung vor, mit Praxisphase im Notariat?

Wer nach einer Umschulung zur Notarfachangestellten sucht, findet ein unübersichtliches Angebot: Reine Notarfach-Umschulungen sind auf dem Bildungsmarkt die Ausnahme. Der Grund liegt im Beruf selbst. Notarfachangestellte ist ein anerkannter Ausbildungsberuf: Regulär dauert die Ausbildung zur Notarfachangestellten drei Jahre. Ein anerkannter Abschluss führt immer über die Kammerprüfung; reine Online-Zertifikate ersetzen ihn nicht. Für Erwachsene, die sich umorientieren, existieren vier reale Wege in den Beruf. Dieser Ratgeber stellt alle vier vor, mit Rechtsgrundlage, Dauer und einer nüchternen Einordnung, für wen sie taugen.

Umschulung
Zweiter Berufsabschluss für Erwachsene: führt verkürzt zum regulären Abschluss, auf Grundlage von Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen der Ausbildung (§ 60 BBiG). Am Ende steht die Kammerprüfung.
Externenprüfung
Zulassung zur Abschlussprüfung ohne Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis (§ 45 Abs. 2 BBiG): möglich nach dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit an einschlägiger Berufstätigkeit.
Quereinstieg
Arbeiten im Notariat ohne formalen Abschluss: sofort möglich, wenn ein Notariat einstellt. Die Abschlussbezeichnung Notarfachangestellte setzt die bestandene Prüfung voraus.

Weg 1: Geförderte Umschulung beim Bildungsträger

Bildungsträger bieten die Umschulung in aller Regel nicht als reines Notarfach-Programm an, sondern als Umschulung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, teils auch nur zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Das ist kein Etikettenschwindel, sondern Marktrealität, und oft sogar ein Vorteil: Der Doppelberuf deckt Kanzlei und Notariat ab und hält beide Arbeitsmärkte offen. Die Dauer ist kürzer als die Ausbildung: Damit die Agentur für Arbeit fördern darf, ist eine Vollzeitmaßnahme gegenüber der Ausbildung in der Regel um mindestens ein Drittel verkürzt (§ 180 Abs. 4 SGB III lässt Ausnahmen zu). Aus drei Jahren Ausbildung werden so üblicherweise zwei Jahre Umschulung mit betrieblichen Praxisphasen.

Entscheidend ist die Qualität des Trägers, denn den Abschluss verleiht nicht der Lehrgang, sondern die bestandene Prüfung vor der Kammer. Konkrete Anbieter prüfen Sie am besten mit diesen Fragen:

  • Bereitet der Lehrgang ausdrücklich auf die Abschlussprüfung nach der ReNoPatAusbV vor, und welche Kammer nimmt sie ab?
  • Wie viel Praxis ist eingeplant: Gibt es eine betriebliche Phase im Notariat und nicht nur in der Anwaltskanzlei?
  • Unterrichten Praktikerinnen und Praktiker aus dem Notariat die notarspezifischen Fächer, etwa Grundstücksrecht und Notarkostenrecht?
  • Ist der Träger für die Förderung per Bildungsgutschein zugelassen?
  • Wie viele Teilnehmerinnen haben die Kammerprüfung zuletzt im ersten Anlauf bestanden?

Und das Online-Versprechen? Theorieunterricht im virtuellen Klassenzimmer ist inzwischen verbreitet und legitim. Eine vollständige Online-Ausbildung zur Notarfachangestellten gibt es dagegen nicht: Die Abschlussprüfung nehmen die Kammern ab, und ohne betriebliche Praxis bleibt ein Beruf, der von Urkunden, Fristen und Menschen lebt, reine Theorie. Seriöse Träger sagen das offen.

Weg 2: Betriebliche Umschulung direkt im Notariat

Der direkteste Weg führt am Bildungsträger vorbei: Notariate können Umschülerinnen selbst ausbilden, mit einem Umschulungsvertrag, der über die zuständige Kammer läuft. Inhaltlich gilt nach § 60 BBiG dasselbe wie in der Ausbildung, nämlich Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen der ReNoPatAusbV; die Dauer ist gegenüber den drei Jahren regelmäßig verkürzt, weil das Berufsbildungsrecht die Lebens- und Berufserfahrung Erwachsener berücksichtigt. Zuständige Stellen sind nach § 71 Abs. 4 BBiG unter anderem die Notarkammern, Rechtsanwaltskammern und Notarkassen, jeweils für ihren Bereich.

In der Praxis wird dieser Weg seltener ausgeschrieben als nachgefragt: Wer ein Notariat von sich überzeugt, findet gerade in Zeiten knapper Fachkräfte offene Türen. Ob das Notariat während der Umschulung vergütet und ob die Agentur für Arbeit den Lebensunterhalt fördert, hängt von der Konstellation ab; klären Sie beides vor Vertragsschluss im Gespräch mit der Agentur und der Kammer.

Weg 3: Die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG

Wer bereits im Notariat oder in einer Kanzlei arbeitet, braucht unter Umständen gar keine Umschulung mehr. § 45 Abs. 2 BBiG lässt zur Abschlussprüfung auch zu, wer nachweist, dass er „mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll“. Da die Ausbildung drei Jahre dauert (§ 2 ReNoPatAusbV), sind das viereinhalb Jahre einschlägiger Berufstätigkeit. Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf zählen mit, was regelmäßig der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten zugutekommen dürfte; verbindlich entscheidet die Kammer. Das Gesetz kennt zudem Spielraum: Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die berufliche Handlungsfähigkeit auf andere Weise glaubhaft gemacht wird.

  1. Praxiszeit aufbauen: Arbeiten Sie mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit einschlägig; einschlägige Ausbildungszeiten zählen mit.
  2. Zulassung beantragen: Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Kammer, mit Tätigkeitsnachweisen und Zeugnissen. Sie prüft, ob Dauer und Inhalt der nachgewiesenen Tätigkeit genügen.
  3. Gezielt vorbereiten: Arbeiten Sie den Prüfungsstoff der ReNoPatAusbV neben dem Beruf auf, im Selbststudium oder mit einem Vorbereitungslehrgang.
  4. Prüfung ablegen: Es gilt dieselbe Abschlussprüfung wie für Auszubildende. Mit dem Bestehen führen Sie den vollwertigen Berufsabschluss.

Weg 4: Ohne Abschluss im Notariat arbeiten

Der vierte Weg ist streng genommen keine Umschulung, sondern gelebte Praxis: Notariate stellen auch Bewerberinnen ohne einschlägigen Abschluss ein, als Notariatsmitarbeiterin mit wachsendem Aufgabenkreis. Sie arbeiten vom ersten Tag an, verdienen Geld und sammeln genau die Praxisjahre, die später die Zulassung zur Externenprüfung tragen; Weg 4 und Weg 3 bilden zusammen die geduldigste, aber risikoärmste Route. Was dieser Einstieg im Alltag bedeutet, von den ersten Aufgaben bis zur realistischen Bilanz, steht im Ratgeber zum Quereinstieg ins Notariat.

Förderung: Bildungsgutschein ja, Aufstiegs-BAföG nein

Für Umschulungen beim Bildungsträger ist der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit das zentrale Instrument. Bei Bewilligung übernimmt die Agentur oder das Jobcenter die Lehrgangskosten und je nach Fall weitere Kosten, etwa für Fahrten oder Kinderbetreuung; nach Angaben der Bundesagentur erhalten bei abschlussorientierten Maßnahmen Teilnehmende, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, zusätzlich ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich. Die Entscheidung fällt im persönlichen Beratungsgespräch, Träger und Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein, und einen generellen Anspruch gibt es nicht. Versprechen kann Ihnen die Förderung also niemand außer der Agentur selbst.

Eine wichtige Abgrenzung: Das Aufstiegs-BAföG fördert nach § 2 AFBG nur Maßnahmen, die auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten, etwa zum Geprüften Berufsspezialisten oder zum Bachelor Professional im Notariat. Für die Umschulung auf den Ausbildungsabschluss ist es nicht vorgesehen; hier ist der Bildungsgutschein das passende Instrument. Nach bestandener Prüfung stehen Ihnen die geförderten Aufstiegswege dann offen; einen Überblick gibt der Ratgeber zur Weiterbildung als Notarfachangestellte.

Welcher Weg passt zu Ihnen?

Die Wahl ist vor allem eine Frage der Ausgangslage. Wer ohne Stelle ist und Förderung braucht, fährt mit der Umschulung beim Träger am planbarsten. Wer ein Notariat findet, das selbst umschult, gewinnt Praxis vom ersten Tag. Wer schon jahrelang einschlägig arbeitet, prüft zuerst die Externenprüfung. Und Rechtsanwaltsfachangestellte brauchen meist gar keine Umschulung, sondern nur den Wechsel des Schwerpunkts; die Unterschiede beider Berufe erklärt unser Vergleich ReFa oder NoFa.

Der erste konkrete Schritt ist in allen vier Fällen derselbe: der Kontakt zu einem echten Notariat. Umschulungs- und Einstiegsstellen werden selten offensiv ausgeschrieben, eine gute Initiativbewerbung erreicht hier mehr als jedes Portal; wie sie gelingt, zeigt der Ratgeber zur Bewerbung im Notariat. Offene Stellen und Ausbildungsplätze in Notariaten finden Sie in unseren Stellenangeboten.

Quellen

  • BBiG
    Berufsbildungsgesetz: § 45 Abs. 2, § 58, § 60, § 71 Abs. 4
    Bundesministerium der Justiz
  • ReNo
    ReNoPat-Ausbildungsverordnung, § 2: Dauer der Berufsausbildungen
    Bundesministerium der Justiz
  • SGB
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 180 Abs. 4: Dauer geförderter Umschulungen
    Bundesministerium der Justiz
  • AFBG
    Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 2: förderfähige Fortbildungsziele
    Bundesministerium der Justiz
  • BA
    Bildungsgutschein: Voraussetzungen und Leistungen
    Bundesagentur für Arbeit · Stand 2026

Häufige Fragen

Ja, über vier reale Wege: die geförderte Umschulung beim Bildungsträger (meist als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte), die betriebliche Umschulung direkt im Notariat, die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG nach ausreichend Berufspraxis oder den Einstieg ohne formalen Abschluss mit späterem Nachholen der Prüfung.

In der Regel zwei Jahre. Geförderte Vollzeit-Umschulungen sind gegenüber der dreijährigen Ausbildung meist um mindestens ein Drittel verkürzt (§ 180 Abs. 4 SGB III lässt Ausnahmen zu); auch betriebliche Umschulungen im Notariat sind üblicherweise kürzer als die reguläre Ausbildung.

Nur teilweise. Viele Träger unterrichten die Theorie im virtuellen Klassenzimmer, der Abschluss selbst führt aber immer über die Prüfung bei der Kammer, und ohne betriebliche Praxisphase ist sie kaum zu bestehen. Eine vollständige Online-Ausbildung mit anerkanntem Abschluss gibt es nicht.

Im Notariat arbeiten dürfen Sie auch ohne Abschluss, viele Notariate stellen Umsteigerinnen ein. Die Abschlussbezeichnung Notarfachangestellte setzt allerdings die bestandene Kammerprüfung voraus; sie lässt sich nach viereinhalb Jahren einschlägiger Berufstätigkeit über die Externenprüfung nachholen.

Wie die Ausbildung, nur verkürzt: Grundlage sind Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen der ReNoPatAusbV (§ 60 BBiG). Der Doppelberuf deckt Kanzlei und Notariat ab und ist die Form, in der Bildungsträger die Umschulung am häufigsten anbieten; am Ende steht die Abschlussprüfung vor der Kammer.

Sie kann. Über den Bildungsgutschein übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter bei Bewilligung die Lehrgangskosten und weitere Kosten; die Entscheidung fällt im persönlichen Beratungsgespräch, Träger und Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein. Einen generellen Anspruch gibt es nicht.

Redaktionelle Prüfung7. August 2026
Sophia WeingartRedaktion Karriere

Notariat kompakt

Post, auf die man wartet.

Einmal im Monat eine kurze, sorgfältig zusammengestellte Übersicht: was das Notariat gerade beschäftigt, in 5 Minuten gelesen.